Geltungsbereich Das ArbZG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Beschäftigungsbereiche sind in den §§ 18 bis 21 ArbZG geregelt: Das Gesetz findet keine Anwendung z.B. auf leitende Angestellte, Chefärzte Leiter öffentlicher Dienststellen familienbetreuende Arbeitnehmer den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst - soweit sie hoheitliche Aufgaben erfüllen - und in der Luft- und Binnenschifffahrt gelten besondere Regelungen Gesetzliche Höchstarbeitszeiten Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (§ 3 ArbZG) Dies bedeutet unter Einbezug des Samstags als Werktag 48 Wochenstunden Entscheidend für die Arbeitszeitverteilung sind nach dem ArbZG folgende Faktoren: - Tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden - Wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden - Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (kann durch Tarifvertrag verlängert werden) Abweichung von der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit nach §§ 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten. Die tägliche Höchstarbeitszeit bezieht sich auf den Arbeitnehmer und nicht auf das Arbeitsverhältnis. Deshalb darf ein Arbeitnehmer beispielsweise bei 2 Teilzeitarbeitsverhältnissen die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Entgegen dem üblichen Sprachgebrauch ist die werktägliche Arbeitszeit nicht die Arbeitszeit, die an einem Kalendertag zwischen 0 und 24 Uhr erbracht wird. Der Werktag ist vielmehr individualisiert. Er beginnt dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt und endet 24 Stunden später. Die in dieser Spanne liegende Arbeitszeit wird für die Berechnung herangezogen. Praxisbeispiel: Beginnt eine Angestellte am Montag um 9.15 Uhr mit ihrer Arbeit, darf sie bis einschließlich 9.15 Uhr am Dienstag höchstens 10 Stunden arbeiten. Absolviert sie 10 Stunden am Montag, darf sie am Dienstag nicht vor 9.15 Uhr die Arbeit wieder aufnehmen (§ 3 ArbZG). Kommt sie dagegen erst um 11 Uhr, fängt ihr nächster Werktag erst dann an und geht bis Mittwoch 11 Uhr. Ruhepausen Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden besteht Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause genommen werden. Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei jedoch spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein Zeitrahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und kontrollieren, dass die getroffenen Regelungen auch eingehalten werden. Ruhepausen können nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Während der Pause muss der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung freigestellt sein. § 5 ArbZG geht von einer Mindestruhezeit von 11 Stunden aus, die nicht unterbrochen werden darf. Bei Inanspruchnahme während eines Bereitschaftsdienstes darf die Mindestruhezeit auf 5,5 Std. verkürzt werden. Jede Tätigkeit, auch nur eine kurzfristige, unterbricht die Ruhezeit. Deswegen muss eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. Praxisbeispiel: Fällt innerhalb des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeit an, so muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, auch wenn der nächste Schichtdienst zu einem früheren Zeitpunkt geplant war. Die Ruhezeit von 11 Stunden ist nicht an den Kalendertag gebunden. Diese muss vielmehr zwischen zwei Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers liegen. Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist in bestimmten Betrieben (Pflegebereich, Gaststätten) eine Verkürzung der Ruhezeit möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden erfolgt. Nachtarbeit Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist eine mindestens 2 Std. umfassende Arbeit zwischen 23 und 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer/innen sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Die „werktägliche“ Nachtarbeitszeit darf höchstens 8 Stunden betragen. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn ein Ausgleich auf 8 Stunden innerhalb von 4 Wochen gesichert ist. Sonn- und Feiertagsarbeit Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG) Die wichtigsten Ausnahmen (§ 10 ArbZG) betreffen: - Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Funktionsfähigkeit von Behörden und Gerichten - Krankenhäuser, Jugend- und Altenpflegeeinrichtungen - Sport – und Freizeiteinrichtungen - Verkehrsbetriebe - Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserversorgung Ausgleichszeitraum - Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein - Innerhalb von 2 Wochen ist für Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. § ArbZG) - Innerhalb von 8 Wochen ist für einen Feiertag ein Ersatzruhetag zu gewähren, wenn der Feiertag mit einem Werktag zusammenfällt.